Satzung

Der Satzungsentwurf steht auf der Hauptsersammlung am 12. März 2019 zur Abstimmung.

 

Imkerverein Monschauer Land
Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Imkerverein Monschauer Land. Der Verein hat seinen Sitz in Monschau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Aufgabe des Imkervereins
Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen und interessierten Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverband Aachen.
Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
1.) Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
2.)Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung bei Rechtsfragen.
3.) Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
4.) Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
5.) Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.
6.) Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisimkervereins-Vorsitzenden.
Der Imkerverein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.
Die Mitglieder erkennen die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, Imkerverbandes Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht an. Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte. Die Mitglieder führen ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß und unterstützen die Bestrebungen des Vereins tatkräftig.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zulässig.
2.) Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
3.) Durch Ausschluss aus dem Verein insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied dem Verein einen unzumutbaren Schaden zufügt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten
§ 7 Organe des Imkervereins
Organe des Imkervereins sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Jährlich ist eine dieser Versammlungen als Jahreshauptversammlung zu führen.
Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt
1.) Die Wahl des Vorstandes.
2.) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
3.) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
4.) Die Entlastung des Vorstandes
5.) Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner.
6.) Die Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse aller Hauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), Schriftführer, Schatzmeister
Obmänner können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von ihr mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder in zweijährigem Turnus auf 4 Jahre
gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die
Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
§ 10 Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.
§ 11 Kassen und Vermögensverwaltung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.
§12 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkervereins ist das Vermögen zur Förderung der Bienenzucht zu verwenden.